Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Wirtschaftsrechts |
25.02.2021
Ernennung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wir freuen uns bekanntgeben zu können, dass die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unserem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Andreas Lutze, die Befugnis verliehen hat, die Bezeichnung „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ zu führen.
27.06.2018
Deutscher Bundestag beschließt Einführung einer Musterfeststellungsklage
Ab dem 1. November 2018 können Verbraucherverbände in einem Musterprozess stellvertretend für betroffene Verbraucher vor Gericht klagen und auf diese Weise die Verjährung hemmen. Das hat der Deutsche Bundestag kürzlich beschlossen. Anlass hierfür war der Diesel-Skandal und die Ende 2018 drohende Verjährung von Verbraucherrechten.
Im Rahmen der neuen „Musterfeststellungsklage“ können bestimmte Verbraucherverbände ab dem 1. November 2018 in einem Musterprozess Rechtsverhältnisse oder Anspruchsvoraussetzung für eine Vielzahl von betroffenen Verbrauchern gegenüber einem Unternehmer verbindlich feststellen lassen. Gibt das Gericht der Musterfeststellungsklage statt, müssen die Verbraucher ihre Ansprüche gegen den Unternehmer zwar in einem Folgeprozess noch einzeln einklagen, allerdings ist das Gericht im Folgeprozess an die Feststellungen des Musterfeststellungsurteils gebunden.
Möchten Sie sich an einem Musterprozess beteiligen? Rufen Sie uns an!
08.12.2017
„Wieviel verdient eigentlich mein Kollege?“ – Von Januar an können Arbeitnehmer Auskunft über das Gehalt der Kollegen verlangen.
Seit dem Juli dieses Jahres ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz verbietet eine ungleiche Bezahlung aufgrund des Geschlechts und räumt den Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch ein. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den sogenannten Gender Pay Gap, also die Entgeltlücke in der Bezahlung von Männern und Frauen. So verdienten 2016 rund 21 Prozent der Frauen weniger als Männer, die in vergleichbaren Funktionen tätig waren (Quelle: Bundesamt für Statistik).
In der Praxis wirft das Entgelttransparenzgesetz allerdings viele rechtliche Fragen auf, die den Beschäftigten die Durchsetzung ihres Auskunftsanspruches erschweren dürften. So räumt das Entgelttransparenzgesetz dem Beschäftigten zwar einen individuellen Auskunftsanspruch im Hinblick auf das Vergleichsentgelt ein, das Kollegen für gleiche oder gleichwertige Arbeit erhalten. Das Gesetz erfasst allerdings nur Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern.
Zur Ausübung seines Auskunftsanspruchs muss der Arbeitnehmer sein Auskunftsverlangen in Textform an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber herantragen und dabei eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennen, auf die sich die Auskunft beziehen soll. Zu diesem Zweck muss im Betrieb eine Vergleichsgruppe gebildet werden können. In der Praxis dürfte dies in vielen Betrieben kaum möglich sein. So wird die Vergütung – speziell bei Führungskräften – häufig individuell ausgehandelt.
Hinzu kommt, dass zur Berechnung der Vergleichsgruppe nicht etwa der Durchschnittswert genommen wird, sondern der statistische Mittelwert. Dieser ist jedoch nach Auffassung vieler Anwälte ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.
Gleichwohl ist für Unternehmen sinnvoll, die Auswirkungen des Entgelttransparenzgesetz auf das Unternehmen zu analysieren und etwaige Risiken einzuschätzen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Rufen Sie uns an!
02.06.2017
Einführung eines Transparenzregisters
Nach dem Willen der Europäischen Union (EU) soll der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verschärft werden. Zu diesem Zweck hat die EU die Vierte Geldwäscherichtlinie erlassen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 26.06.2017 umsetzen. In diesem Zusammenhang soll das “Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten” (GWG) geändert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll nach dem Willen der Bundesregierung bis Ende Juni 2017 vom Bundestag beschlossen werden. Der Kern des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Einrichtung eines (nicht öffentlich einsehbaren) elektronischen Transparenzregisters über den sog. „wirtschaftlich Berechtigten“. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie eingetragene Personenhandelsgesellschaften (z.B. GmbH & Co. KGs) bzw. deren Geschäftsführer verpflichtet, den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Wohnort sowie und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
17.01.2017
Deutsche Familienunternehmen sind international ausgerichtet
Eine aktuelle Untersuchung des Wittener Instituts für Familienunternehmen kommt zum Ergebnis, dass rund 80 Prozent der insgesamt 461 befragten deutschen Familienunternehmen über eine internationale Ausrichtung verfügen. Dabei erwirtschaften mehr als die Hälfte (52,6 Prozent) der befragten Unternehmen mehr als 40 Prozent ihres Umsatzes im Ausland (Quelle: Niederrhein Manager 1/2017)
Möchten auch Sie Ihr Familienunternehmen international ausrichten? Wir begleiten Sie gerne auf Ihrem Weg in die Niederlande.
14.11.2016
Bausparer können Darlehensgebühr zurückfordern
Die Bestimmung in einem Bausparvertrag, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme fällig wird, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und ist damit unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Urteil entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15).
Nach Auffassung des BGH wird mit der Darlehensgebühr einzig und allein der Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abgegolten. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist, Bausparkunden profitierten nicht von ausgleichenden Individualvorteilen wie etwa günstigen Darlehenszinsen. Denn diesen stünden bereits andere Nachteile, nämlich die vom BGH für zulässig erachtete Abschlussgebühr gegenüber.
Aufgrund des o.g. Urteils können tausende Bausparer die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr zurückverlangen. Bausparer, welche die Darlehensgebühr im Jahr 2013 gezahlt haben, sollten sich allerdings beeilen. Im ungünstigsten Fall verjähren die Ansprüche nämlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis. Bausparer, die im Jahr 2013 die Darlehensgebühr gezahlt haben, müssten diese dann bis zum Ende des Jahres 2016 zurückfordern, um die Verjährung zu hemmen.
Haben Sie eine Darlehensgebühr gezahlt und wollen Sie diese zurückfordern? Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.
26.09.2016
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer
Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Nach langwieriger Beratung hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 22.09.2016 einen Kompromissvorschlag beschlossen. Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben gegenüber den Erben von Barvermögen als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neuregelung zu finden.
Haben Sie Fragen zur Unternehmensnachfolge? Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.
22.09.2016
Betreiber öffentlicher WLAN-Netze müssen für Passwortschutz und Identifizierung der Nutzer sorgen
Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Diese mit Spannung erwartete Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof kürzlich in der Sache Mc Fadden ./. Sony EuGH getroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-484/14). Keine zwei Monate nach Inkrafttreten des deutschen WLAN-Gesetzes herrscht damit erneut Rechtsunsicherheit für Betreiber öffentlicher WLAN-Netze. Letztere sollten durch das WLAN-Gesetz weder zu einem Passwortschutz noch zur Einholung von “Rechtstreueerklärungen” der Nutzer verpflichtet werden. Nun müssen Laden- und Gaststättenbesitzer weiterhin damit rechnen, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wenn sie es versäumen, einen Passwortschutz einzurichten und vorab die Identität des WLAN-Nutzers festzustellen. Die Kosten der Abmahnung können laut EuGH übrigens dem Betreiber des öffentlichen WLAN-Netzes auferlegt werden.
Haben Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit der Nutzung Ihres WLAN erhalten? Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.
17.08.2016
Freies WLAN?
Am 27.07.2016 ist das sogenannte “WLAN-Gesetz” in Kraft getreten. Das Gesetz stellt durch eine Änderung des Telemediengesetzes klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch Unternehmen – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht haften. Damit dürften Schadensersatzansprüche wohl ausgeschlossen sein. Ob der gesetzliche Haftungsausschluss auch die bisher häufig geltend gemachten Unterlassungsansprüche umfasst, ist allerdings umstritten. Diese Frage liegt mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof vor. Es bleibt abzuwarten, wie er entscheidet.
Haben Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit der Nutzung Ihres WLAN erhalten? Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.
08.03.2016
Online-Händler müssen auf OS-Plattform hinweisen
Haben Sie einen Online-Shop und verkaufen Sie im Rahmen Ihres Online-Shops Waren an Verbraucher? Dann werden Sie wissen, dass Sie zahlreichen gesetzlichen Informationspflichten unterliegen. Seit dem 09.01.2016 ist für Onlinehändler eine weitere Informationspflicht hinzugekommen. Diese müssen dem Verbraucher einen leicht zugänglichen Link zur sogenannten „OS-Plattform“ der Europäischen Kommission zur Verfügung stellen. Bei Problemen mit Online-Käufen können Verbraucher versuchen, über dieses Portal zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. Online-Händler, die ihrer Informationspflicht im Hinblick auf die OS-Plattform nicht nachkommen, müssen damit rechnen, von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Kürzlich sind auch schon die ersten Serienabmahnungen wegen fehlender Verlinkung zur OS-Plattform bekannt geworden.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihres Online-Shops? Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne.
21.09.2015
BGH: Verbraucher dürfen Heizöl-Bestellungen widerrufen
Ein Verbraucher, der mit einem Unternehmer per Telefon, Fax oder Internet einen sogenannten Fernabsatzvertrag schließt, hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Hat der Verbraucher fristgerecht widerrufen, ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Das Gesetz nennt allerdings etliche Fälle, in denen ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht (vgl. § 312g BGB). Einer dieser Fälle betrifft Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (§ 312g Absatz 2 Nr. 8 BGB). Bisher war umstritten, ob hierunter auch Verträge zur Lieferung von Mineralöl fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Streit nunmehr zugunsten der Verbraucher entschieden. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen, so der BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14). Denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift sei, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmache. Einen solchen spekulativen Kern weise der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. In der Mineralölbranche hat dieses Urteil hohe Wellen geschlagen. Nach Ansicht des Bundesverbandes mittelständischer Mineralölunternehmen führt das Urteil zu einer „unfairen Risikoverteilung“. Die Händler befürchten, nach einer Stornierung durch den Kunden auf der eigenen Bestellung beim Großhandel sitzen zu bleiben. Denn ein Widerrufsrecht gegenüber dem Großhändler steht dem Einzelhändler seinerseits nicht zu. Die Mineralölbranche hat daher bereits angekündigt, gegen das BGH-Urteil vorgehen zu wollen.
11.08.2015
Die Risiken einer Ratenzahlungsvereinbarung
Im Vorfeld von Insolvenzverfahren kommt es nicht selten zu Vermögensverschiebungen, welche die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Derartige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, ist Aufgabe des Insolvenzverwalters; und zwar mittels der Insolvenzanfechtung. In diesem Zusammenhang hat die Vorsatzanfechtung in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Eine Vorsatzanfechtung setzt voraus, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner diesen Benachteiligungsvorsatz kannte (§ 133 Abs. 1 InsO).
Doch unter welchen Voraussetzungen muss von einer – mindestens drohenden – Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung des späteren Schuldners ausgegangen werden? Diese Frage ist häufig ein zentraler Streitpunkt in Anfechtungsprozessen.
Es überrascht nicht, dass Insolvenzverwalter bisher die Ansicht vertraten, schon die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung sei ein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang hat der BGH kürzlich die Gelegenheit genutzt, folgendes klar zu stellen. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Eine Bitte um Ratenzahlung sei nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14).
Mehr zum Thema „Insolvenzanfechtung“…
26.06.2015
Anhebung der Pfändungsfreigrenzen
Ab dem 1. Juli 2015 steigt die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850 c Abs. 1 ZPO) von € 1054,04 auf € 1073,88. Auch die Freigrenze bei bestehenden Unterhaltspflichten wird angehoben. Bei Lohn- und Gehaltspfändungen über den Arbeitgeber greifen die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch. Unternehmen sind verpflichtet, die erhöhten Freigrenzen zugunsten ihrer Arbeitnehmer zu beachten. Bei Kontenpfändungen müssen die Schuldner dahingegen selbst aktiv werden und eine Anpassung des Vollstreckungstitels beantragen.
03.06.2015
Leistungsbonus ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Leistungsbonus – anders als z.B. vermögenswirksame Leistungen – einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist. Er sei daher nicht zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde zu zahlen, sondern könne in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15).
19.02.2015
Freistellung unter Urlaubsanrechnung ist nur bei Zahlung von Urlaubsvergütung wirksam
Kündigt ein Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgerecht, wird durch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.
23.01.2015
Krankhafte Fettleibigkeit als Behinderung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob Adipositas eine Behinderung im Sinne der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie darstellt. Im konkreten Fall ging es um einen stark übergewichtigen Dänen (160 Kilogramm), dem nach 15 Jahren von seinem Arbeitgeber, einer dänischen Gemeinde, gekündigt worden war und der sich gegen die Kündigung gewehrt hatte. Laut EuGH kann krankhafte Fettleibigkeit als Behinderung angesehen werden, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die ein Hindernis für die Teilnahme des Betroffenen am Berufsleben darstellt (vgl. EuGH, Rechtssache C 354/13).
13.01.2015
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Laut Mindestlohngesetz beträgt der Mindestlohn € 8,50 brutto je Zeitstunde. Das Gesetz lässt allerdings viele Fragen offen.
03.11.2014
Grunderwerbsteuersatz in NRW
Die Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Grüne in Nordrhein-Westfalen (NRW) haben letzte Woche beschlossen, den Grunderwerbssteuersatz in NRW zum 01.01.2015 von 5% auf 6,5% anzuheben.
30.10.2014
Kreditnehmer können Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen zurückfordern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.XI ZR 348/13 u.a.).
23.10.2014
Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter kann zulässig sein
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Arbeitgeber im Einzelfall älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub gewähren als jüngeren (vgl. BAG Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12). Hierin liege zwar eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Diese sei aber nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt, wenn die Urlaubsregelung dem Schutz älterer Arbeitnehmer diene sowie geeignet, erforderlich und angemessen i.S.v. § 10 Satz 2 AGG sei.
06.08.2014
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft getreten
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 29.07.2014 in Kraft getreten. Nach den Neuregelungen sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 EUR zahlen.
30.07.2014
Bundestag beschließt Mindestlohn von € 8,50
Der Deutsche Bundestag hat am 03.07.2014 ein Gesetz zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns ab dem Jahr 2015 beschlossen. Der Mindestlohn wird € 8,50 pro Stunde betragen. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 gelten allerdings einige Ausnahmen. So sind Tarifverträge mit niedrigeren Brutto-Stundenlöhnen bis Ende 2016 auch weiterhin gültig. Sofern Tarifverträge Brutto-Stundenlöhne vorsehen, die – wie beispielsweise im Baugewerbe oder in der Zeitarbeitsbranche – über dem neuen Mindestlohn liegen, können sie auch danach fortbestehen. Auszubildende, Minderjährige sowie – unter bestimmten Bedingungen – Praktikanten sind dauerhaft vom Mindestlohn ausgenommen. Auch für Langzeitarbeitslose gilt eine Ausnahmeregelung. Sie können in den ersten sechs Monaten einer neuen Anstellung zu einem niedrigeren Gehalt beschäftigt werden.
Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Niklas Lichtenberger.
24.06.2014
Neue Regeln für die Verbraucherinsolvenz
Ab dem 1. Juli 2014 gelten einige neue Regelungen für die Verbraucherinsolvenz. Im Kern betrifft die Neureglung die sogenannte Restschuldbefreiung. Bisher kann das Insolvenzgericht dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen.
Ab dem 1. Juli 2014 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Wohlverhaltensperiode. So erhält eine Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren, wer bis dahin 35% der zur Insolvenztabelle angemeldeten Schulden und die Verfahrenskosten bezahlt hat. Fünf Jahre muss dahingegen auf die Restschuldbefreiung warten, wer in diesem Zeitraum lediglich die Kosten des Insolvenzverfahrens begleichen kann.
Darüber hinaus wird auch für Verbraucher ein Insolvenzplanverfahren eingeführt. Im Rahmen dieses Planverfahrens kann der Verbraucher künftig vor Gericht mit den Gläubigern einen Modus für die Rückzahlungen der Schulden vereinbaren. Unter Umständen kann das Insolvenzgericht dem Verbraucher dann bereits nach einem Jahr Restschuldbefreiung gewähren.
Bei Fragen zum Insolvenzrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Andreas Lutze.
06.01.2014
Arbeitnehmerüberlassung
Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.