Internationale Warenkaufverträge: Warum das CISG meistens die bessere Wahl für Exporteure und Importeure ist
CISG – Geltungsbereich und Abdingbarkeit
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, auch „UN-Kaufrecht“) gilt automatisch für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Parteien, die in verschiedenen Vertragsstaaten ansässig sind – darunter Deutschland wie auch 96 weitere Staaten. Das CISG ist vorrangig, sobald sein Anwendungsbereich eröffnet ist, insbesondere wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt und keine ausdrückliche Abwahl erfolgt ist.
Wichtig für die Praxis: Das CISG kann im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß Art. 6 CISG von den Parteien abbedungen, also durch eine klare Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies bedarf allerdings eines eindeutigen und nach außen erkennbaren Abwahlwillens beider Parteien. Eine bloße Rechtswahl „deutsches Recht“ genügt zum Ausschluss des CISG in der Regel nicht, da das CISG Bestandteil des deutschen Rechts ist. Vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Ausschlusses, der allerdings korrekt formuliert sein muss, um wirksam zu sein.
Warum Unternehmen oft das CISG voreilig ausschließen
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Unternehmen und ihre Berater das CISG in den Verträgen voreilig ausschließen, ohne dessen spezifischen Vorteile zu prüfen. Hintergrund ist oftmals eine Unsicherheit oder mangelnde Kenntnis über die konkreten Regelungen und Vorteile des CISG – vor allem im Hinblick auf bekannte Strukturen im nationalen Recht. Dabei wird übersehen, dass der Ausschluss des CISG nicht selten zu Nachteilen führt, wie etwa zu einem für den Lieferanten nachteiligen Unternehmerregress oder einer strikteren Anwendung zwingender Vorschriften des BGB beim Export.
Export: Vorteile des CISG – insbesondere durch die Vermeidung des Unternehmerregresses
Für exportierende Unternehmen, die aus Deutschland Waren ins Ausland liefern, bringt die Anwendung des CISG bedeutende Vorteile mit sich. Ein zentraler Pluspunkt ist die Vermeidung der sogenannten Unternehmerregressvorschriften des deutschen Rechts (§§ 478, 445a BGB), insbesondere der Beweislastumkehr und zahlreicher zwingender Normen, die den deutschen Lieferanten im nationalen Kaufrecht oft stärker belasten.
- CISG als Vorteil: Beim internationalen Warenverkauf gelten nicht die strengen deutschen Regelungen zum Rückgriff und zur Mängelhaftung, sondern das flexiblere System des CISG. Insbesondere können Unternehmen die mit dem deutschen Handelsrecht verbundenen Risiken des Lieferantenregresses weitgehend umgehen.
- Vertragsfreiheit: Die Nachteile einzelner CISG-Vorschriften können vertraglich modifiziert werden, sodass Lieferanten ihre Haftung gezielt und kontrolliert gestalten können.
- Geltung anstreben: Aus Sicht exportierender Unternehmen ist es daher oft strategisch klüger, auf den Vorrang des CISG zu bestehen und eine explizite Geltung im Vertrag zu vereinbaren.
Import: Schadensersatz ohne Verschulden
Auch bei Importgeschäften, also dem Bezug von Waren aus dem Ausland, profitieren Unternehmen vom CISG. Das UN-Kaufrecht enthält im Vergleich zum deutschen Verständnis einen sehr flexiblen und weitreichenden Schadensersatzanspruch, der grundsätzlich kein Verschulden des Verkäufers verlangt. Für deutsche (oder andere europäische) Importeure heißt das: Sie können einfacher Ersatz für Schäden verlangen, ohne einen Verschuldensnachweis führen zu müssen – ein entscheidender Vorteil im internationalen Handel.
- Nachteil für Käufer abänderbar: Gleichzeitig bietet das CISG Möglichkeiten, für Käufer nachteilige Regelungen durch eine spezifische Vertragsgestaltung abzumildern oder auszuschließen.
Fazit für die Praxis
Das CISG ist oftmals die rechtssichere und wirtschaftlich sinnvollere Alternative für international tätige Unternehmen. Der voreilige Ausschluss des UN-Kaufrechts birgt das Risiko, in nationale Rechtsordnungen mit zwingenden, oft nachteiligeren Haftungsvorschriften und Regressmechanismen zu rutschen. International tätige Unternehmen sollten das CISG daher nicht voreilig abbedingen, sondern gezielt prüfen, ob das CISG ihnen im konkreten Fall Vorteile verschafft.
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